Muss der Datenschutzerklärung zugestimmt werden?

Die Frage nach der Notwendigkeit einer Zustimmung zur Datenschutzerklärung ist oft gestellt, insbesondere bei der Nutzung von Webseiten und Dienstleistungen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt klar fest, dass die Informationspflicht des Verantwortlichen unabhängig davon besteht, ob eine Einwilligung erteilt wird oder nicht.

Informationspflicht vs. Einwilligung

Nach Art. 13 und 14 DSGVO muss der Verantwortliche die betroffene Person über verschiedene Aspekte informieren. Diese Informationen sind unabhängig von den Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu liefern, sei es zur Vertragserfüllung, rechtlichen Verpflichtungen oder berechtigten Interessen.

Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO dient hingegen der spezifischen Berechtigung für die Verarbeitung. Sie muss freiwillig und in informierter Weise abgegeben werden, aber sie ersetzt nicht die Informationspflicht.

Keine Zustimmung zur Datenschutzerklärung

Eine Zustimmung zur Datenschutzerklärung kann daher nicht als Einwilligung dienen. Die DSK hat bereits 2018 in einem Beschluss betont, dass eine Bestätigung durch Unterschrift oder Ähnliches bei der Kenntnisnahme von Informationen nach Art. 13 DSGVO nicht zulässig ist.

Das bedeutet, dass die Erklärung ‘Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und stimme ihr zu’ nicht notwendigerweise erforderlich ist. Die Informationspflichten des Verantwortlichen bleiben unberührt.

Kontext-Einordnung

Die Debatte um die Notwendigkeit einer Zustimmung zur Datenschutzerklärung spiegelt die komplexen Anforderungen der DSGVO wider. Während Informationspflicht und Einwilligung getrennt voneinander betrachtet werden müssen, bleibt es wichtig, dass Verantwortliche ihre Pflichten nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO ordnungsgemäß erfüllen.

Quelle: www.dr-datenschutz.de