Ein wirksames Löschkonzept sollte sowohl die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als auch die der ISO 27001 erfüllen. Dieser Beitrag zeigt, wie Datenschutzbeauftragte und Informationssicherheitsbeauftragte gemeinsam ein normkonformes Löschkonzept etablieren.
Warum erfordert ein Löschkonzept beide Perspektiven? Die DSGVO verpflichtet in Art. 17 zur Löschung personenbezogener Daten, sobald der Zweck der Verarbeitung entfällt oder Betroffene ihr Recht auf Löschung geltend machen. Art. 5 Abs. 2 verlangt darüber hinaus den Nachweis, dass diese Pflichten tatsächlich eingehalten werden. Parallel dazu fordert die ISO 27001, dass Informationen gelöscht werden müssen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
Beide Regelwerke verfolgen das gleiche Ziel, setzen aber unterschiedliche Schwerpunkte. Die DSGVO definiert das „Was“ und „Wann“, die ISO 27001/27002 liefern das „Wie“. Ein Löschkonzept, das beide Anforderungen integriert, vermeidet Doppelstrukturen und schafft Synergien im IT-Betrieb.
Die Erarbeitung und Pflege eines Löschkonzepts ist eine interdisziplinäre Aufgabe. Der Datenschutzbeauftragte (DSB) bringt die rechtlichen Anforderungen ein: Löschfristen nach DSGVO, Rechtsgrundlagen und die Bewertung, welche Daten personenbezogen sind. Der Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) kennt die technische Infrastruktur, Datenflüsse und die Anforderungen der ISO 27001 an das Informationssicherheits-Managementsystem.
Daraus ergibt sich die Struktur des Löschkonzeptes:
- Auswahl eines Löschverfahrens (z. B. elektronisches Überschreiben oder kryptographische Löschung) in Übereinstimmung mit den Geschäftsanforderungen und unter Berücksichtigung einschlägiger Gesetze
- Konfiguration von Systemen zur sicheren Vernichtung von Informationen, wenn diese nicht mehr benötigt werden
- Löschung veralteter Versionen, Kopien und temporärer Dateien, wo immer sie sich befinden
- Festlegung themenspezifischer Richtlinien zur Datenaufbewahrung
- Prüfung der Löschverfahren von Cloud-Anbietern auf Zulässigkeit
Der ISB bewertet, ob eine Löschung technisch vollständig ist oder ob Restdaten in Backups, Logs oder redundanten Systemen verbleiben. Der DSB ordnet ein, ob diese Restdaten unter eine Ausnahme nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO fallen oder ebenfalls gelöscht werden müssen.
Die ISO 27002 weist ausdrücklich darauf hin, dass auch bei Cloud-Diensten geprüft werden muss, ob das vom Anbieter angebotene Löschverfahren den eigenen Anforderungen genügt. Auch im IT-Betrieb unterschätzen häufig Bereiche personenbezogene Daten unbemerkt fortbestehen. Dazu gehören Backup-Systeme mit langen Aufbewahrungszyklen, mit Echtdaten befüllte Testumgebungen, Log-Dateien auf Applikations- und Infrastrukturebene, E-Mail-Archive und persönliche Postfächer.
Ein umfassendes Löschkonzept, das sowohl die DSGVO als auch die ISO 27001 berücksichtigt, ist entscheidend für den Schutz personenbezogener Daten und die Sicherheit im IT-Betrieb. Es verhindert unnötige Risiken und stellt sicher, dass alle relevanten Datentöpfe gründlich abgedeckt sind.
Quelle: www.dr-datenschutz.de