Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hat wichtige Folgen für den Kita-Datenschutz. Es wurde festgelegt, dass ein getrenntlebender Elternteil das Auskunftsrecht seines Kindes nicht allein ausüben kann.
Das Auskunftsrecht nach der DSGVO
Nach dem Datenschutzgesetz (DSGVO) steht das Auskunftsrecht dem Kind selbst zu. Dies bedeutet, dass nur die betroffene Person oder ihre gesetzliche Vertreter das Recht haben, Informationen über sich auszufordern.
Praktische Konsequenzen
Wer ein fremdes Recht ausübt, muss zur Vertretung befugt sein. In diesem Fall ist die Frage, ob und wie Elternrechte bei gemeinsamer Sorge in Anspruch genommen werden können.
Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unterscheidet zwischen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entwicklungsdokumentationen, die Informationen zu Sprache, Motorik, Sozialverhalten und Bildungsprozessen enthalten, werden als Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung eingestuft.
Die Kita-Datenschutzaufsicht hat keinen Verstoß festgestellt. Das VG Berlin bestätigte diese Einschätzung und stufte das Auskunftsverlangen als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ein, was den Vater daran hinderte, die Dokumentation allein herauszugeben.
Die Entscheidung bietet Kitas und Trägern einen klaren Prüfrahmen. Bei Auskunftsersuchen zu Kindesdaten müssen sie folgende Schritte beachten:
- Prüfen der Identität und Vertretungsbefugnis
- Einordnen des Gegenstandes: Routineinformation oder Entwicklungsrelevantes?
Fachleute weisen darauf hin, dass bei Entwicklungsrelevanten Informationen das Einvernehmen beider Eltern erforderlich ist.
Quelle: www.dr-datenschutz.de