Die großen Amtskirchen in Deutschland genießen eine rechtliche Sonderstellung, die ihnen auch im Bereich des Datenschuts Rechte einräumt. Dieser Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über kirchlichen Datenschutz, insbesondere im Vergleich zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Rechtliche Grundlagen und Selbstbestimmungsrecht
In Deutschland haben die Kirchen seit über 100 Jahren eine rechtliche Sonderstellung. Rechtsgrundlage ist Artikel 140 GG, der das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften im Datenschutz unterstreicht. Dies bedeutet, dass kirchliche Einrichtungen eigene Datenschutzregeln und -behörden haben können.
DSGVO und Bestandsschutz
Mit der Einführung der DSGVO wurde ein engerer Rahmen für kirchliches Datenschutzrecht eingeräumt. Artikel 91 DSGVO stützt sich auf bestehende Regelungen, die zum Inkrafttreten der DSGVO bereits angewendet werden mussten. Die Fachliteratur sieht den 25. Mai 2018 als maßgeblichen Stichtag an.
Die umstrittene Frage ist, ob dieser Bestandsschutz dem Selbstbestimmungsrecht genügt. Eine wortlautgetrete Auslegung würde kirchliche Regelungen nur dann zulassen, wenn sie bereits vor Inkrafttreten der DSGVO in Kraft waren.
Wann gilt welches Datenschutzrecht?
Kirchliches Datenschutzrecht gilt nur für innerkirchliche Belange. Dies umfasst Glaubensvermittlung, Seelsorge, karitative Einrichtungen sowie die Verwaltung von Mitgliederdaten. Bei bürgerlicher Rechtsform, wie z.B. als GmbH, gelten DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unmittelbar.
Die katholische Kirche hat das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der novellierten Fassung seit 1. März 2026, während die Evangelische Kirche in Deutschland mit dem novellierten DSG-EKD seit 1. Mai 2025 eigene Regelungen hat.
Andere Religionsgemeinschaften wie die Alt-Katholische Kirche, evangelischen und neuapostolischen Freikirchen, Zeugen Jehovas und einzelne jüdische Gemeinden haben ebenfalls ihre eigenen Datenschutzregeln.
Quelle: www.dr-datenschutz.de