Der Aushang von Dienstplänen wirft zahlreiche datenschutzrechtliche Fragen auf. Welche personenbezogenen Daten dürfen im Dienstplan erscheinen, und wer darf Einsicht nehmen? Dieser Beitrag beleuchtet die relevanten Rechtsgrundlagen und erläutert, welche Maßnahmen der Datenschutz beim Aushang von Dienstplänen verlangt.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Nach Feststellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.10.1986, 1 ABR 11/85) enthält der Dienstplan neben den Vor- und Zunamen der betroffenen Beschäftigten auch Beginn und Ende der Arbeitszeit unter Angabe der Uhrzeit. Mit der Bekanntgabe des Dienstplans übt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit aus, muss jedoch gesetzliche Regelungen wie das Arbeitszeitgesetz beachten.
Änderungen des ausgehängten Plans erfordern im Regelfall eine Ankündigung von mindestens vier Tagen (ArbG Berlin 05.10.2012, 28 Ca 10243/12). Der Dienstplan legt Daten der Beschäftigten offen und stellt somit gewisse Anforderungen an die richtige Gestaltung des Beschäftigtendatenschutzes im Unternehmen.
Rechtsgrundlagen für den Aushang
Für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Dienstplan kommt Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO in Betracht, soweit die Verarbeitung für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses und die konkrete Personaleinsatzplanung objektiv erforderlich ist. Zulässig sind nur solche Angaben, die für die Dienstplanung tatsächlich notwendig sind; bloß nützliche oder allgemein organisatorisch hilfreiche Informationen genügen nicht.
Außerdem kommt Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen in Betracht – etwa im Pflegebereich. Entscheidend ist die Unterscheidung: Eine spezialgesetzliche Pflicht zum Führen eines ausführlichen Dienstplanes berechtigt nicht automatisch zu dessen öffentlichem Aushang.
Sachliche Einordnung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Aushang von Dienstplänen erfordern eine präzise und sorgfältige Datenverarbeitung. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass nur notwendige personenbezogene Daten veröffentlicht werden und diese Veröffentlichung den Datenschutzbestimmungen entspricht. Dies ist besonders wichtig in Unternehmen, die sich mit spezialisierten Dienstleistungen befassen, wie im Pflegebereich.
Quelle: www.dr-datenschutz.de