Im Bereich Datenschutz entstehen stetig neue Entwicklungen, die Unternehmen vor bestimmte Herausforderungen stellen. Ein aktueller Punkt ist die Frage der unverschlüsselten E-Mails im Zusammenhang mit Art. 32 DSGVO.
Wenn eine betroffene Person die Übermittlung personenbezogener oder sensibler Informationen per unverschlüsselter E-Mail wünscht, entbindet dies den Verantwortlichen nicht von seiner Pflicht aus Art. 32 DSGVO, ein angemessenes Sicherheitsniveau sicherzustellen. Der Wunsch kann lediglich in eine individuelle Risikobewertung eingeflossen sein, bei der verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen.
Es ist wichtig, dass der Wunsch nach unverschlüsselter Kommunikation ausdrücklich und verständlich von der betroffenen Person formuliert wird. Eine generelle Absenkung der Sicherheitsstandards ist nicht zulässig. Bei hohem Schutzbedarf, etwa bei Gesundheitsdaten oder besonders vertraulichen Informationen, sollten sicherere Alternativen wie geschützte Portale oder verschlüsselte Nachrichten angeboten werden.
Die zentrale Botschaft lautet: Art. 32 DSGVO bleibt verbindlich. Beraterinnen und Berater sollten Verantwortliche zu einem klaren, dokumentierten Verfahren anhalten, um Selbstbestimmung, praktische Zugänglichkeit und der gesetzliche Schutzauftrag in Einklang zu bringen.
Weitere Entwicklungen im Bereich Datenschutz beziehen sich auf die Aktualisierung der Unterauftragsverarbeiterliste von Microsoft 365. SpaceXAI, das Unternehmen hinter Grok, wurde als Subdienstleister für Microsoft 365 aufgenommen. Grok wird standardmäßig deaktiviert und ist derzeit ausgenommen für EU-Tenants.
Unternehmen sollten daher anhand von Produktversion, Kontoart, Tenant-Konfiguration, Vertragslage, Anfrageinhalten und organisatorischen Maßnahmen prüfen, ob sie zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen müssen. Die Bing-Websuche in Copilot („Web Grounding“) ist ein weiterer Bereich der Aufmerksamkeit, da Copilot aus Nutzereingaben reduzierte Suchanfragen ableiten und an Bing senden kann.
Quelle: www.dr-datenschutz.de